(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
- 1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,
- 2. der Betriebsrat,
- 3. der Sprecherausschuss,
- 4. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.