(1) Wertpapierfirmen stellen sicher, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die eine Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) tragen und die an einem Handelsplatz gehandelt werden, auf einem geregelten Markt oder im Rahmen einer Multilateralen Handelsplattform (MTF), eines systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandshandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als gleichwertig gilt, getätigt werden, außer wenn
- a. diese Aktien an einem Drittlandshandelsplatz in der Landeswährung oder in einer Nicht-EWR-Währung gehandelt werden oder
- b. diese Handelsgeschäfte zwischen geeigneten Gegenparteien, zwischen professionellen Gegenparteien oder zwischen geeigneten und professionellen Gegenparteien getätigt werden und nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beitragen.