Artikel 22c
Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
(1) Handelsplätze und deren Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer, systematische Internalisierer, benannte veröffentlichende Einrichtungen, genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker synchronisieren ihre für die Aufzeichnung des Datums und der Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren.
(2) Die ESMA erarbeitet im Einklang mit internationalen Standards Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um den Grad an Genauigkeit festzulegen, zu dem die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisiert werden.