Alle Vorschriften: MarkenV
§ 30 Inhalt des Widerspruchs
§ 32 Aussetzung
§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam entschieden werden.
§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam entschieden werden.
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