(1) Die Anmeldung muss enthalten:
- 1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,
- 2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 eine Markenbeschreibung und
- 3. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.