Artikel 25b
Plattformen für die Zusammenarbeit
(1) Die ESMA kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden im Falle schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Marktintegrität oder des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte eine Plattform für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren.
(2) Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 stellen die jeweils zuständigen Behörden auf Ersuchen der ESMA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
(3) Besteht zwischen zwei oder mehr zuständigen Behörden einer Plattform für die Zusammenarbeit Uneinigkeit über das Verfahren oder den Inhalt einer zu ergreifenden Maßnahme oder eines Unterlassens von Maßnahmen, kann die ESMA die zuständigen Behörden auf Ersuchen einer einschlägigen zuständigen Behörde dabei unterstützen, eine Einigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erzielen.