(7) Der Kommission erlässt gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte, in denen eine Liste der benannten Handelsplätze erstellt wird, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen, wobei für jede Kategorie von Finanzinstrumenten zumindest Folgendes berücksichtigt wird:
- a. das Handelsvolumen am Handelsplatz und
- b. das Handelsvolumen von Finanzinstrumenten an diesem Handelsplatz, für die sich die zuständige Behörde des wichtigsten Marktes im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von der für den Handelsplatz zuständigen Behörde unterscheidet.