(4) Die zentrale Verbindungsstelle unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe des Informations- und Kommunikationssystems ICSMS nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1010 über:
- 1. die Marktüberwachungsbehörden und deren Zuständigkeitsbereiche,
- 2. die nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Zollbehörden und
- 3. die ermittelten Marktüberwachungsstrategien gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 und ihre Evaluierung.