(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden stellen für Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt wurden und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung durchgeführt wurde, folgende Informationen im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfügung:
- 1. Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020,
- 2. Berichte über von ihnen durchgeführte Prüfungen,
- 3. von betroffenen Wirtschaftsakteuren ergriffene Korrekturmaßnahmen,
- 4. leicht zugängliche Berichte über von dem betreffenden Produkt verursachte Personenschäden und
- 5. jeden von einer Marktüberwachungsbehörde gemäß geltendem Schutzklauselverfahren erhobenen Einwand sowie ergriffene Folgemaßnahmen.
Die in Satz 1 genannte Verpflichtung gilt auch in Bezug auf Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, sofern diese Produkte nach § 18 gemeldet worden sind.
2Ferner gilt diese Verpflichtung in Bezug auf Produkte, für die das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde.