(1) Die zuständige Behörde wird tätig:
- 1. von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen,
- a) um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht zu kontrollieren und
- b) Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern;
- 2. auf Antrag, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht,
- a) infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder
- b) dass eine in Buchstabe a genannte Verletzung unmittelbar bevorsteht.