(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:
- 1. das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie
- 2. das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.