(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
- 1. ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt; die Anzeigepflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;
- 2. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist;
- 3. die Erlaubnis aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;
- 4. eine oder mehrere Voraussetzungen oder Anforderungen, aufgrund derer die Erlaubnis erteilt wurde, nicht mehr erfüllt werden;
- 5. die CRD-Drittstaatenzweigstelle keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern bietet, insbesondere für die Sicherheit der ihr von den Einlegern anvertrauten Vermögenswerte, oder
- 6. der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der CRD-Drittstaatenzweigstelle, dem Kopfunternehmen oder seiner Gruppe Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder ein diesbezüglich erhöhtes Risiko besteht.
Zum Zwecke der Bewertung des Vorliegens eines Verdachts nach Satz 1 Nummer 6 konsultiert die Bundesanstalt die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde.