(5) Die Tätigkeiten, für die der CRD-Drittstaatenzweigstelle eine Erlaubnis erteilt wird, dürfen nur im Inland ausgeübt werden. Dies gilt nicht für
- 1. gruppeninterne Finanzierungstransaktionen mit anderen CRD-Drittstaatenzweigstellen des Kopfunternehmens und
- 2. Dienstleistungen, die auf ausschließliche Veranlassung des Kunden oder der Gegenpartei erwirkt werden.
Im Erlaubnisbescheid hat die Bundesanstalt auf das Verbot nach Satz 1 hinzuweisen und die grenzüberschreitende Anbietung und Ausübung dieser Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Ausnahmen nach Satz 2 ausdrücklich zu untersagen.