(2) Eine Sachgesamtheit ist auch dann nach Absatz 1 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn die Sachgesamtheit als solche, nicht aber zwingend ihre einzelnen Bestandteile die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen. Einer Eintragung steht nicht entgegen, wenn eine Sachgesamtheit
- 1. teilweise zerstört ist,
- 2. an unterschiedlichen Orten im Inland aufbewahrt ist oder
- 3. teilweise im Ausland aufbewahrt ist.