(1) Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das
- 1. in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,
- 2. sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet,
- 3. sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder
- 4. Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.