(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter Berücksichtigung der entstandenen Aufwendungen des Eigenbesitzers für
- 1. den Erwerb des Kulturgutes und
- 2. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Kulturgutes.
Die Entschädigung darf die Aufwendungen nicht übersteigen. Für entgangenen Gewinn ist keine Entschädigung zu zahlen.