(3) Bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, werden alle Umstände beim Erwerb des Kulturgutes berücksichtigt, insbesondere
- 1. die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes,
- 2. die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates erforderliche Ausfuhrgenehmigung,
- 3. die jeweiligen Eigenschaften der beim Erwerb des Kulturgutes Beteiligten,
- 4. der Kaufpreis,
- 5. die Einsichtnahme des Eigenbesitzers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeten Kulturgutes und das Einholen einschlägiger Informationen, die er mit zumutbarem Aufwand erhalten konnte, und
- 6. jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte.