(1) Die zuständige Behörde hat Kulturgut sicherzustellen,
- 1. wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht besteht, dass es
- a) entgegen einem Verbot nach § 21 Nummer 1 bis 4 ausgeführt werden soll oder
- b) entgegen einem Verbot nach § 28 eingeführt worden ist, oder
- 2. wenn bei der Einfuhr die nach § 30 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden.
In den Fällen der Nummer 1 ist § 52 Absatz 2 entsprechend anwendbar.