(1) Die Einfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig, wenn sie
- 1. gegen § 28 Nummer 1 oder 2 verstößt und das Kulturgut
- a) nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht worden ist oder
- b) nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates verbracht worden ist,
- 2. gegen § 28 Nummer 3 verstößt oder
- 3. gegen sonstige in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften verstößt.