(1) Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen:
- 1. die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der oder die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zuverlässig ist oder sind oder nicht die zur Leitung der Kapitalverwaltungsgesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat oder haben;
- 2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mehr über die erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, insbesondere, weil die Bundesanstalt die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat;
- 3. die Aufgaben und Befugnisse von Geschäftsleitern oder Aufsichtsorganmitgliedern der Kapitalverwaltungsgesellschaft jeweils insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn entweder die Voraussetzungen des § 23 Nummer 3 oder des § 40 Absatz 3 vorliegen;
- 4. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements oder Liquiditätsmanagements zu ergreifen, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat;
- 5. zu überwachen, dass Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft befolgt werden;
- 6. Maßnahmen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 42 zu überwachen, selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr zu ergreifen oder die Befolgung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 42 zu überwachen;
- 7. Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsleiter oder Aufsichtsorganmitglieder oder ehemalige Geschäftsleiter oder Aufsichtsorganmitglieder zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Schaden der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine Pflichtverletzung von Geschäftsleitern oder Aufsichtsorganmitgliedern vorliegen.