(1) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt,
- 1. von den Aufsichtsorganmitgliedern, Geschäftsleitern und den Beschäftigten der Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
- 2. an allen Sitzungen und Versammlungen der Aufsichtsorgane und sonstiger Gremien der Kapitalverwaltungsgesellschaft in beratender Funktion teilzunehmen,
- 3. die Geschäftsräume der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreten,
- 4. Einsicht in deren Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.
Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.