(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ein von ihr verwalteter AIF 5 Prozent des Nominalwerts jedes Kredits, der vom AIF vergeben und anschließend auf Dritte übertragen worden ist, einbehält. Dieser Prozentsatz jedes Kredits wird wie folgt einbehalten:
- 1. bis zur Fälligkeit bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren oder bei Krediten, die Verbrauchern gewährt werden, unabhängig von ihrer Laufzeit, und
- 2. für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren bei sonstigen Krediten.