(5) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das Leverage eines von ihr verwalteten kreditvergebenden AIF den folgenden Wert nicht übersteigt:
- 1. 175 Prozent, wenn es sich um einen offenen AIF handelt,
- 2. 300 Prozent, wenn es sich um einen geschlossenen AIF handelt.
Das Leverage des kreditvergebenden AIF wird ausgedrückt als das Verhältnis zwischen dem Risiko dieses AIF, berechnet nach der Commitment-Methode, die in den nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegt ist, und seinem Nettoinventarwert. Kreditvereinbarungen, die vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des kreditvergebenden AIF abgedeckt sind, gelten für die Berechnung des in Satz 2 genannten Verhältnisses nicht als Risiko. Unbeschadet der in § 215 Absatz 2, § 263 Absatz 2 und § 274 genannten Befugnisse der Bundesanstalt gelten die Anforderungen nach Satz 1 nicht für einen kreditvergebenden AIF, dessen Kreditvergabe ausschließlich in der Gewährung von Gesellschafterdarlehen besteht, sofern der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 Prozent des Kapitals dieses AIF nicht übersteigt.