(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
- 1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2. einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar
- a) einer Vollzeitbeschäftigung oder
- b) einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,
- 3. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
- 4. für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:
- a) ein angemessenes Taschengeld,
- b) unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie
- c) Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.
Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen.