(1) Der zugelassene Träger des Jugendfreiwilligendienstes und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
- 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Freiwilligen,
- 2. die Bezeichnung des Trägers des Jugendfreiwilligendienstes und der Einsatzstelle,
- 3. die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der Freiwillige sich zum Jugendfreiwilligendienst verpflichtet hat, sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstes,
- 4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes einzuhalten sind,
- 5. die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers oder der gesetzlichen Zulassung,
- 6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen,
- 7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und
- 8. die Ziele des Dienstes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen.