(2) Die Einrichtung eines in Absatz 1 genannten Interoperabilitäts-Reallabors muss zu folgenden Zielen beitragen:
- a. Förderung der Innovation und Erleichterung der Entwicklung und Einführung innovativer digitaler Interoperabilitätslösungen für öffentliche Dienste;
- b. Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen zuständigen Behörden und Erzielung von Synergien bei der Erbringung öffentlicher Dienste;
- c. Erleichterung der Entwicklung eines offenen europäischen GovTech-Ökosystems, einschließlich der Zusammenarbeit mit KMU, mit Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Start-up-Unternehmen;
- d. Verbesserung des Bewusstseins der Behörden für die Chancen oder Hemmnisse der grenzüberschreitenden Interoperabilität innovativer Interoperabilitätslösungen, einschließlich rechtlicher Schranken;
- e. Leistung eines Beitrags zur Entwicklung oder Aktualisierung von Lösungen für ein interoperables Europa;
- f. Leistung eines Beitrags zum faktengestützten regulatorischen Lernen;
- g. Verbesserung der Rechtssicherheit und Förderung des Austauschs bewährter Verfahren durch Zusammenarbeit mit den am Interoperabilitäts-Reallabor beteiligten Behörden, um für die Einhaltung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls die Einhaltung anderen Unionsrechts und nationalen Rechts zu sorgen.