Artikel 10
Innovationsmaßnahmen
(1) Der Beirat kann vorschlagen, dass die Kommission Innovationsmaßnahmen einrichtet, um die Entwicklung und Einführung innovativer Interoperabilitätslösungen in der Union zu unterstützen (im Folgenden Innovationsmaßnahmen).
(2) Innovationsmaßnahmen müssen zur Entwicklung bestehender oder neuer Lösungen für ein interoperables Europa beitragen und können GovTech-Akteure einbeziehen.
(3) Zur Unterstützung der Entwicklung von Innovationsmaßnahmen kann der Beirat die Einrichtung eines Interoperabilitäts-Reallabors vorschlagen.
(4) Die Kommission macht die Ergebnisse der Innovationsmaßnahmen im Portal für ein interoperables Europa frei verfügbar.