(1) In Verfahren über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist der Antragsteller Beteiligter. Als weitere Beteiligte können hinzugezogen werden
- 1. die gesetzlichen Erben,
- 2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
- 3. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erben sein würden,
- 4. die Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass,
- 5. der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter,
- 6. sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse.
Auf ihren Antrag sind sie zu beteiligen.