Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012. Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen …
§
1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.
(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands.