(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
- 1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
- 2. Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
- 3. Gegenstände der Masse ermittelt werden.