(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen:
- 1. auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;
- 2. durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren;
- 3. durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen.