(1) Der Wert des begünstigten oder des belasteten Grundstücks kann ermittelt werden
- 1. aus Vergleichspreisen oder
- 2. ausgehend vom Wert des fiktiv nicht begünstigten oder des fiktiv unbelasteten Grundstücks.
Hierbei sind die allgemeinen Wertverhältnisse im Hinblick auf das Recht oder die Belastung zu berücksichtigen.