(3) Die Vollversammlung beschließt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, über die Angelegenheiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen
- 1. die Satzung,
- 2. Satzungen nach § 10a Absatz 4,
- 3. die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8,
- 4. die Finanzierung der Deutschen Industrie und Handelskammer und deren satzungsrechtliche Grundlagen nach § 10b Absatz 3,
- 5. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2,
- 6. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses nach § 10b Absatz 5 sowie die Erteilung der Entlastung,
- 7. die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 und
- 8. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Deutschen Industrie- und Handelskammer, insbesondere bei der Ermittlung des Gesamtinteresses nach § 10a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Beschlusslage in den Industrie- und Handelskammern, von grundsätzlicher Bedeutung sind.