(1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur
- 1. laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit),
- 2. Inventur,
- 3. Bilanzierung nach den
- a) allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,
- b) Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss,
- c) Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung,
- d) Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz,
- e) Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,
- 4. Abschlussgliederung.
Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.