Alle Vorschriften: HGrG
§ 48 Grundsatz
§ 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens
§ 49 Grundsatz
Die Vorschriften dieses Teils gelten einheitlich und unmittelbar für den Bund und die Länder.
§ 49 Grundsatz
Die Vorschriften dieses Teils gelten einheitlich und unmittelbar für den Bund und die Länder.
·