(4) Für das neue Haushaltsjahr sind im kameralen Haushalt zu buchen:
- 1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen,
- 2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen,
- 3. im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a und 49a entsprechend anzuwenden.