(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
- 1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,
- 2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.