(2) In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
- 1. Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,
- 2. Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,
- 3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4. Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
- 6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
- 7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
- 8. Prüffristen und Speicherungsdauer sowie
- 9. Protokollierung.