(2) Die Protokolle enthalten mindestens folgende Angaben:
- 1. Die Bezeichnung und Kontaktdaten derjenigen Behörde sowie den Namen derjenigen Person, die das Ersuchen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gerichtet hat sowie – sofern bekannt – den Namen derjenigen Person, die das Ergebnis des Ersuchens empfängt;
- 2. das Aktenzeichen des nationalen Falles, hinsichtlich dessen das Ersuchen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gerichtet wird;
- 3. den Gegenstand des Ersuchens und
- 4. alle Maßnahmen, die getroffen werden, um dem Ersuchen nachzukommen.