(2) Eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene Personengesellschaft, die nach Absatz 1 Satz 1 mitteilungspflichtig ist und die nicht im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen ist, hat der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn
- 1. sich ihre Bezeichnung oder ihr Sitz geändert hat,
- 2. sie verschmolzen worden ist,
- 3. sie aufgelöst worden ist oder
- 4. ihre Rechtsform geändert wurde.