(1) Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle folgende Informationen zu allen bei ihnen geführten Grundbuchblättern:
- 1. zuständiges Amtsgericht,
- 2. Grundbuchbezirk,
- 3. Nummer des Grundbuchblattes,
- 4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
- a) Gemarkung,
- b) Flur und,
- c) Flurstück,
- 5. alle in Abteilung I geführten Eigentümer, jeweils, soweit vorhanden, mit
- a) Name oder Firma,
- b) Sitz,
- c) Registergericht,
- d) Registerart,
- e) Registernummer,
- f) Datum der Eintragung.
Die Übermittlung erfolgt auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten. Sie erfolgt einmalig bis spätestens zum 31. Juli 2023 mit einem Stand der Daten zum 30. Juni 2023.