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GewSchG
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GewSchG | Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
7 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
§ 1
— Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
§ 1a
— (zukünftig in Kraft)
§ 1b
— Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung
§ 1c
— (zukünftig in Kraft)
§ 2
— Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
§ 3
— Geltungsbereich, Konkurrenzen
§ 4
— Strafvorschriften