(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
- 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- 2. ästhetische Formschöpfungen;
- 3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
- 4. die Wiedergabe von Informationen;
- 5. biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).