(4) Das Bundesamt darf die in Absatz 3 genannten Angaben
- 1. zur Vorbereitung verkehrspolitischer Entscheidungen durch die zuständigen Stellen,
- 2. zur Überwachung der Einhaltung der für Werkverkehrsunternehmer geltenden Pflichten einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen,
- 3. als Auswahlgrundlage für Unternehmensbefragungen im Rahmen der Marktbeobachtung nach § 14 sowie für die Durchführung der Unternehmensstatistik im Werkverkehr,
- 4. zur Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne des § 14a und
- 5. für die Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs sowie durch das Gesetz zur Sicherstellung von Verkehrsleistungen übertragen sind,
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist.