(6) 1Stellt das Bundesamt in Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, dass Zuwiderhandlungen gegen
- 1. §§ 142, 263, 266a, 267, 268, 269, 273, 276a, 281, 315c oder § 316 des Strafgesetzbuches,
- 2. §§ 21, 22 oder 22b des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2a. §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
- 2b. § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2c. (weggefallen)
- 3. § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die nach dem auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Bußgeldkatalog in der Regel mit Geldbußen von mindestens sechzig Euro geahndet werden,
- 4. § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes,
- 5. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes,
- 6. § 69 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 Nummer 14 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
- 7. §§ 17 bis 19 des Außenwirtschaftsgesetzes,
bei denen das Bundesamt nicht Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, begangen wurden, übermittelt es derartige Feststellungen den zuständigen Behörden.
2Bei Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 4 und 5 gilt Gleiches für schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften.
3Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt.