(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- 1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
- 2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
- 3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.