(1) Landesfinanzbehörden sind
- 1. als oberste Behörde:die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde;
- 2. Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet;
- 3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden treten;
- 4. als örtliche Behörden:die Finanzämter.