(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit
- 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen hat,
- 2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat oder
- 3. eingestellt hat.
Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.