(2) Die Schlachtbetriebe sind verpflichtet,
- 1. den Klassifizierungsunternehmen die für die Zuordnung der Schlachttiere zu den Lieferanten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und
- 2. den Lieferanten der Schlachttiere hinsichtlich der von diesen gelieferten Tiere Auskunft über die Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und den gemeldeten Preis zu geben.