(5) Für die Ausgleichsjahre 2028 und 2029 werden bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grundsteuer von den Grundstücken abweichend von den Regelungen in Absatz 2 jeweils die Steuerkraftzahlen für jedes Land ermittelt, indem jeweils anteilig
- 1. die Grundbeträge nach Absatz 4im Jahr 2028 zu 67 Prozent undim Jahr 2029 zu 33 Prozent sowie
- 2. die für das dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr ermittelten Beträge gemäß Absatz 2im Jahr 2028 zu 33 Prozent undim Jahr 2029 zu 67 Prozent
zugrunde gelegt werden.